Umsatzsteuersenkung bei Hotels führt zu Mehrbelastung für Geschäftsreisende
Freiburg (ots) - Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) beschlossen. Hiernach wird die Mehrwertsteuer für Übernachtungen in Hotels oder Pensionen ab dem 01.01.2010 von 19% auf 7% gesenkt. Der Mehrwertsteuersatz für das Frühstück bleibt jedoch mit 19% bestehen.
"Die Konsequenz daraus ist, dass die Preise für das Frühstück wegen der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze gesondert ausgewiesen werden müssen und daher keine pauschalen Frühstückskürzungen in Höhe von 4,80 EUR mehr vorgenommen werden können. Damit trägt der Geschäftsreisende die Mehrbelastung und muss das Frühstück aus eigener Tasche tragen", so Thomas Holzer Geschäftsführer der HRworks GmbH, dem Anbieter der gleichnamigen Software für Reisekostenabrechnung.
Zum Hintergrund: Bisher konnte gemäß R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Lohnsteuerrichtlinien bei einer Hotelrechnung im Inland mit einem Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück eine Frühstückskürzung von 4,80 EUR von der vollen Tagespauschale vorgenommen werden. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz schiebt dieser Regelung jedoch einen Riegel vor. Zukünftig werden ab 01.01.2010 Übernachtung und Frühstück getrennt ausgewiesen, da die Übernachtung mit 7% und das Frühstück mit 19% Umsatzsteuer veranlagt werden. Eine pauschale Frühstückskürzung ist demnach nicht mehr möglich, die gesamten Frühstückskosten trägt der Reisende. Selbst wenn der Arbeitgeber das Frühstück zukünftig übernimmt, hat der Geschäftsreisende keinen Vorteil, denn dieses muss lohnversteuert werden.
"Diese Regelung hat in der Praxis erhebliche Konsequenzen", so Holzer. "Bei einem Vielreisenden mit 50 Hotelübernachtungen im Jahr, macht das bei einem angenommen Frühstückspreis von 15 EUR eine Mehrbelastung von ca. 500 EUR im Jahr aus, die der Geschäftsreisende von seinem Nettolohn bezahlen bzw. versteuern muss".
Leichter wird das bisher schon so komplizierte Reiskostenrecht dadurch auch nicht, denn im Ausland bleiben die Frühstückskürzungen in Höhe von 20% der vollen Tagespauschale weiterhin bestehen.
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