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Brauchen wir einen Partnerschaftsvertrag? (BILD)

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Hamburg (ots)

Die Zahl der in Deutschland jährlich geschlossenen Ehen hat sich in den letzten 50 Jahren nahezu halbiert. Dies mag in erster Linie daran liegen, dass sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft immer weiter etabliert und vielfach die Eingehung wechselseitiger rechtlicher Verpflichtungen gescheut wird. Doch ist ein dauerhaftes partnerschaftliches Zusammenleben ohne irgendwelche Regelungen für den Fall der Trennung tatsächlich empfehlenswert?

"Im Fall der Scheidung einer Ehe oder der Auflösung einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft bestehen detaillierte gesetzliche Vorschriften, die die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Ehe- bzw. Lebenspartner regeln, mögen diese auch im Einzelfall nicht immer sachgerecht und daher durch einen Ehevertrag zu modifizieren sein", erklärt Dr. Moritz Menges, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer. "Völlig anders liegt es hingegen bei - auch langfristigen - Beziehungen ohne Trauschein bzw. ohne Eintragung; für diese Arten des Zusammenlebens bestehen im Falle der Trennung keinerlei gesetzliche Regelungen, was häufig unschöne und langwierige Streitigkeiten auslöst", berichtet Menges weiter.

So stellen sich im Falle der Trennung plötzlich die Fragen, wer die gemeinsame Wohnung übernehmen darf, unabhängig davon, ob diese gekauft oder lediglich gemietet ist, wie der Hausrat und das sonstige gemeinsam genutzte Vermögen, vielleicht auch ein kleiner Gewerbebetrieb, aufgeteilt sowie ob und inwieweit ein Unterhalt gezahlt werden soll. Genau diese Fragen lassen sich durch einen Partnerschaftsvertrag zur Vermeidung unter Umständen langwieriger Streitigkeiten rechtsverbindlich und einvernehmlich regeln, und zwar jederzeit, sowohl während der Beziehung als auch noch nach deren Scheitern.

"Die häufigsten Inhalte eines Partnerschaftsvertrages sind Regelungen zur Verteilung des vorhandenen Vermögens im Trennungsfall", berichtet Menges. So kann beispielsweise nach Vermögensgegenständen, die einzelnen Partnern zu Eigentum gehören, und solchen, die im Eigentum beider Partner stehen, differenziert werden. Für die im Alleineigentum stehenden Gegenstände wird vielfach lediglich klarstellend vorgesehen, dass jeder Partner die ihm gehörenden Gegenstände auch nach der Trennung übernimmt. Schwieriger ist es mit den gemeinsam angeschafften Gegenständen. Hier kann eine konkrete Aufteilung, ggf. gegen Zahlung eines Ausgleichbetrages, oder aber ein Verkauf an Dritte unter Aufteilung des erzielten Erlöses vorgesehen werden. "Die gestalterischen Möglichkeiten sind vielfältig und bestimmen sich nach den Bedürfnissen und Wünschen der jeweils beteiligten Partner", weiß Menges und empfiehlt daher eine eingehende, fachkundige Beratung beim Notar. Ebenfalls finden sich in Partnerschaftsverträgen häufig Regelungen zur Unterhaltsgewährung, beispielsweise für die Dauer der Kindererziehung oder für die Dauer einer krankheitsbedingten Erwerbslosigkeit. Schließlich sind Gestaltungen zur Altersversorgung denkbar, beispielsweise wenn ein Partner zur Erziehung der gemeinsamen Kinder keiner Beschäftigung nachgegangen ist und daher in dieser Zeit auch keine eigenen Rentenanwartschaften erwerben konnte.

Ein Partnerschaftsvertrag muss zwar nicht per se vor einem Notar abgeschlossen werden, da dieser nicht wie beispielsweise ein Ehevertrag von sich aus einer bestimmten Form unterliegt. "In den meisten Fällen wird sich der Gang zum Notar aber dennoch anbieten, zum einen wegen der Beratung, zum anderen im Hinblick auf die maßgeschneiderte und juristisch zutreffende Dokumentation des Gewollten", rät Menges. Abgesehen davon ist es oft sogar der Fall, dass wegen des beabsichtigten Vertragsinhalts der Gang zum Notar verpflichtend ist und bloß privatschriftlich aufgesetzte Regelungen daher unwirksam wären. Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn nach der Trennung das Eigentum an Immobilien übertragen werden soll oder Rechte an Immobilien, wie beispielsweise ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch, einzuräumen sind. Ebenso muss der Notar bei der wirksamen Vereinbarung von Schenkungsversprechen sowie bei der Vereinbarung unmittelbar vollstreckbarer Unterhaltstitel zwingend mitwirken.

Im Rahmen einer umfassenden Beratung nichtehelicher bzw. nichteingetragener Lebensgemeinschaften wird man schließlich auch nicht um die Themen der Personensorge und der erbrechtlichen Gestaltungen herumkommen. "Man sollte sich nämlich bewusst sein, dass man als nichtverheirateter bzw. nichteingetragener Partner ohne entsprechende Vollmacht im Krankheitsfalle des eigenen Partners keine Auskunft über dessen Gesundheitszustand erhält und schon gar keine Behandlungsentscheidungen treffen darf. Ebenfalls sieht das Gesetz kein Erbrecht des nichtehelichen bzw. nichteingetragenen Partners vor; vielmehr erben ausschließlich die unter Umständen weit entfernten Familienangehörigen des verstorbenen Partners", erläutert Menges. Diese gesetzlichen Regelungen werden vielfach als unbillig empfunden, sodass auch diesbezüglich eine individuelle Beratung durch den Notar empfehlenswert ist

Pressekontakt:

Notarassessor Dr. Moritz Menges
Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer
Gustav-Mahler-Platz 1
20354 Hamburg

Tel. 040/34 49 87
E-Mail: info@hamburgische-notarkammer.de

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