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Schwäbische Zeitung: Zur Einstellung des Ecclestone-Prozesses: Die Justiz hat sich Lob verdient

Ravensburg (ots)

Spektakulär und gleichzeitig banal: So lassen sich die Umstände der Verfahrenseinstellung gegen Formel-1-Zampano Bernie Ecclestone umschreiben. Absolut spektakulär ist die Höhe der Geldauflage, die der 83-Jährige binnen einer Woche auf den Tisch der bayerischen Justiz blättern wird: 100 Millionen Dollar. Es hat fast schon etwas Obszönes, wenn ein Angeklagter - quasi ohne mit der Wimper zu zucken - eine solche Summe lockermachen kann. Sie wird bei vielen Menschen den gedanklichen Reflex auslösen, hier habe sich ein stinkreicher Spitzbube einfach freigekauft. Aber das sogenannte gesunde Rechtsempfinden ist - wie viele Emotionen - oft trügerisch. Der bayerischen Justiz ist in diesem Fall nämlich kein Vorwurf zu machen, vielmehr hat sie sich Lob verdient.

Das betrifft den banalen Teil dieses Strafverfahrens. Aller Voraussicht nach hätte Bernie Ecclestone so oder so mit einer Einstellung oder einem Freispruch, allenfalls jedoch mit einer Bewährungsstrafe, rechnen können. Die Beweislage war dünn, die Anklage wegen Bestechung stand auf tönernen Füßen. Für Ecclestone ging es primär um ein schnelles Verfahrensende: Nur so kann er als Zirkusdirektor der Formel 1 ohne Unterbrechung seine Millionen weiter scheffeln. Die Richter aber haben im Prinzip nicht anders gehandelt als in Tausenden anderer Verfahren. Dass Ecclestone ein wenig mehr an Geldauflage berappen muss als ein Durchschnittsangeklagter, liegt nur an seinen gut geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Der bayerischen Staatskasse - und nebenbei einer Hospizstiftung - werden die Millionen guttun.

Apropos trügerisches Rechtsempfinden: Eine große Mehrheit der Deutschen findet es gut, dass der deutsche Staat von Dieben Steuer-CDs ankauft und in der Folge Hunderte von Millionen an hinterzogenen Abgaben eintreiben kann. Rechtlich ist das aber weitaus fragwürdiger als dieses Ende des Strafverfahrens gegen den kleinen Briten mit seinen Milliarden. Der Staat als Hehler - das ist in der Rechtsordnung eigentlich nicht vorgesehen.

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